der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 25.1 Erstinstanzliches Verfahren Die vorinstanzlich festgesetzte Höhe der amtlichen Entschädigung (CHF 9’197.05) wie auch das volle Honorar (CHF 11'355.35) von Rechtsanwalt B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren sind nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte ist voll rück- und nachzahlungspflichtig. Entsprechend entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.