Hinsichtlich des Strafmasses unterliegen beide Parteien, die Generalstaatsanwaltschaft allerdings in wesentlich geringerem Masse als der Beschuldigte. Es erscheint daher angemessen, dem Beschuldigten 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4'400.00 (4/5 von CHF 5'500.00 [Gebühr von CHF 4'500.00 zzgl. der Verwertungskosten und aller anfallenden Einstellkosten, bisher angefallen im Umfang von CHF 1'000.00 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]) aufzuerlegen.