68 im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 5'500.00 (Gebühr von 4'500.00 [Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, BSG 161.12], zuzüglich der bisher angefallenen Einstellkosten [für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis und mit 31. Juli 2023]).