Aufgrund des Verschlechterungsgebots kann vorliegend die Busse nicht höher bemessen werden, als dies von der Vorinstanz bereits erfolgt ist. Demgegenüber sind auch keine Gründe ersichtlich, die Busse um mehr als 25 % zu reduzieren, wie dies von der Vorinstanz aufgrund der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten gemacht wurde. Die Busse wird demnach auf (abgerundete) CHF 9'000.00 festgelegt. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse wird in Anrechnung des beschlagnahmten Betrags von CHF 3'400.00 (vgl. Ziff. 27 nachfolgend) auf 56 Tage bestimmt (CHF 100.00 = 1 Tag Freiheitsstrafe;