404/1 und Berichtsrapport vom 20. Juni 2023 [pag. 1173 ff.]) an, dass er vom Sozialdienst unterstützt werde und monatlich CHF 972.00 erhalte, was er anlässlich der oberinstanzlichen Befragung bestätigte (pag. 1190 Z. 3 ff.). Die Miete und weitere Ausgaben würden vom Sozialdienst direkt bezahlt. Der Beschuldigte befindet sich in ungünstigen finanziellen Verhältnissen, weshalb die Tagessatzhöhe auf minimale CHF 30.00 festgesetzt wird. 22.6 Strafvollzug Betreffend bedingten Vollzug ist auf die Ausführungen unter Ziff. 21.5 hiervor zu verweisen.