Die Kammer bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dem «Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse» (pag. 403 f.) ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte über andere Einkünfte von CHF 3'200.00 verfügt. Demgegenüber gab er in den Befragungen (pag. 404/1 und Berichtsrapport vom 20. Juni 2023 [pag.