Dagegen ist nichts einzuwenden. Da es sich sowohl um eine verbotene (Nunchaku) als auch um eine bewilligungspflichtige Waffe (Schlagstock) handelte, rechtfertigt es sich, mit Blick auf die VBRS-Richtlinien, für beide eine Sanktion von je 10 Strafeinheiten, ausmachend 20 Strafeinheiten, festzusetzen.