Das Tatvorgehen entspreche der bei diesen Delikten üblichen Vorgehensweise. Die Geschwindigkeitsüberschreitung habe sich auf eine verhältnismässig kurze Strecke beschränkt, die Strassenbedingungen seien grundsätzliche gut gewesen. Eine Abweichung von den Sanktionsempfehlungen nach oben oder nach unten erscheine nicht angezeigt (vgl. S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1108). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 35-39 km/h ausserorts eine Sanktion von 35 Strafeinheiten vor (S. 22).