65 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens gebieten würden. Die Vorinstanz stufte die mehrfachen groben Verkehrsregelverletzungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen) als schwerere Straftat ein und bildete für eine davon die Einsatzstrafe. Dagegen ist nichts einzuwenden. Von den Geschwindigkeitsüberschreitungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift ist diejenige mit + 38 km/h (AKS Bst. A. Ziff. 2.5) wiederum die schwerste.