22. Konkrete Strafzumessung betreffend Geldstrafe 22.1 Vorbemerkungen Wie bereits einleitend bemerkt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots hinsichtlich der Strafart bei der Geldstrafe. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB; vgl. DOLGE, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 34 StGB).