44 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte weist mittlerweile eine Vorstrafe auf, diese ist indes nicht einschlägig, und er verfügt grundsätzlich über einen guten Leumund. Der Beschuldigte ist sich nach wir vor keines Unrechts bewusst, obwohl die Ritzel- und Kettenradwechsel und damit die Bearbeitung der Sekundärübersetzung prüfungspflichtig, bzw. verboten ist. Die manipulierte Sekundärübersetzung täuscht indes nicht über die gefahrene, massiv übersetzte Geschwindigkeit hinweg und der Beschuldigte kann sich ebenso wenig dahinter «verstecken».