64 und insbesondere über den zuständigen Polizisten. Die vom Beschuldigten ins Internet gestellten Videos waren bis zur Berufungsverhandlung öffentlich einsehbar, ebenso die per Video festgehaltene Beschimpfung gegenüber dem Polizisten. Einsicht und Reue sind beim Beschuldigten demnach nicht vorhanden. Dieser Umstand wirkt sich im Umfang von 1 Monat Freiheitsstrafe straferhöhend aus. Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Videos nach der Berufungsverhandlung schliesslich löschte.