Der Strafbefehl ist rechtskräftig. Für diese Beschimpfung wurde der Beschuldigte demnach entsprechend bestraft. Sie muss vorliegend nicht in eine Gesamtstrafenbildung miteinbezogen werden. Der tatbestandsrelevante Sachverhalt der Beschimpfung steht allerdings in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und zeigt den Unmut des Beschuldigten über das gegen ihn geführte Verfahren