Vom 22. Mai 2015 bis 21. Juni 2015 erfolgte ein Entzug aufgrund eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist auf den Strafbefehl vom 12. August 2022 hinzuweisen, aufgrund dessen der Beschuldigte wegen Beschimpfung schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Verbindungsbusse von CHF 150.00, bestraft wurde (pag. 1137 f.). Der Beschuldigte ist demnach nun vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig. Der Strafbefehl ist rechtskräftig.