Diese ist im Umfang von 5 Monaten asperierend zu berücksichtigen. 21.3 Täterkomponenten Betreffend Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. S. 69 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1105 f.). Oberinstanzlich haben sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse keine Veränderungen ergeben (pag. 1189 f.). Der Leumund des Beschuldigten ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. Berichtsrapport der Kapo vom 20. Juni 2023 [pag. 1173 ff.]).