Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass sich die Fahrt des Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit auf eine kurze Strecke beschränkte, bei guten Strassenverhältnissen, und dass er sein Fahrzeug, trotz «Wheelie», grundsätzlich immer auch unter Kontrolle hatte. In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten einerseits aber aufgrund der Nähe zum Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG andererseits ist die Strafe bei 7 Monaten festzusetzen. 21.2.2 Subjektive Tatkomponenten