63 Demnach handelt es sich bei der Fahrt des Beschuldigten mit krass überschrittener Geschwindigkeit «bloss» um eine abstrakte Gefährdung, die indes ein sehr hohes Mass annahm. Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass sich die Fahrt des Beschuldigten mit hoher Geschwindigkeit auf eine kurze Strecke beschränkte, bei guten Strassenverhältnissen, und dass er sein Fahrzeug, trotz «Wheelie», grundsätzlich immer auch unter Kontrolle hatte.