Dies ist neutral zu werten, weil es dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG inhärent ist. Mit anderen Worten entspricht diese Ausgangslage (direkter Vorsatz bezüglich Geschwindigkeit und dadurch in Kaufnehmen der Risikoverwirklichung) eben gerade dem Grundfall des Raserdelikts. Das Verhalten des Beschuldigten war rein egoistisch motiviert und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Dieser Umstand ist ebenfalls neutral zu gewichten, jedenfalls liegen hinsichtlich Vermeidbarkeit keine besonders massgeblichen Verhältnisse vor. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich somit insgesamt neutral aus.