In Anbetracht des weiten Strafrahmens und denkbar schwereren Delikten in dieser Kategorie ist die Strafe daher beim gesetzlichen Minimum von 12 Monaten festzusetzen. 21.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung direktvorsätzlich. Er führte die Tat im Bewusstsein des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern aus und nahm damit den Erfolg (d.h. einen Unfall) bzw. die Risikoverwirklichung in Kauf. Dies ist neutral zu werten, weil es dem Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG inhärent ist.