62 Nur um ein leichtes Verschulden – bezogen auf Art. 90 Abs. 3 SVG – handelt es sich auch, weil der Tempoexzess nur auf eine kurze Strecke hin erfolgte. Entlastend ist zudem zu berücksichtigen, dass die Sicht- und Strassenverhältnisse gut waren. Allerdings handelte es sich beim betreffenden Strassenabschnitt um eine Zusammenführung zweier Strassen, gefolgt von einer engen Rechtskurve.