Der Beschuldigte fuhr mit einer Geschwindigkeit von 95.19 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, was eine Überschreitung von 55 km/h ausmacht. Die Geschwindigkeit war damit nur wenig höher als der Schwellenwert von Art. 90 Abs. 4 Bst. b SVG (welcher aber von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ausgeht) und damit, bezogen auf den Strafrahmen von Art. 90 Abs. 3 SVG, im unteren Bereich.