Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann angesichts des Verschuldensausmasses und der zu erwartenden Strafhöhe – im Gegensatz zu den groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift – lediglich eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden; das Verschulden des Beschuldigten kommt über den möglichen Rahmen einer Geldstrafe zu liegen.