Hinzu kommt, dass die Kammer sowohl für die Geldstrafe – soweit sie für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – als auch für die Übertretungsbusse an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist. Betreffend die grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Bst. A Ziff. 1.2 der Anklageschrift ist grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheitsstrafe als auch einer Geldstrafe möglich. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kann angesichts des Verschuldensausmasses und der zu erwartenden Strafhöhe – im Gegensatz zu den groben Verkehrsregelverletzungen gemäss Bst.