a WG); - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bedroht mit Busse (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist einzig mit Freiheitsstrafe bedroht – die einfache Verkehrsregelverletzung sowie die Konsumwiderhandlung einzig mit Busse – weshalb vorliegend nicht eine für alle Delikte gemeinsame Strafart bestimmt werden kann. Hinzu kommt, dass die Kammer sowohl für die Geldstrafe – soweit sie für die Vergehen bereits ausgesprochen wurde – als auch für die Übertretungsbusse an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist.