61 - Qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren (Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. b SVG); - Grobe Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 90 Abs. 2 SVG), mehrfach begangen; - Einfache Verkehrsregelverletzung, bedroht mit Busse (Art. 90 Abs. 1 SVG), mehrfach gegangen; - Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG);