47 StGB). Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns sind sämtliche tatbegleitenden Umstände zu berücksichtigen, d.h. z.B. die Tatmodalitäten von Ort, Zeit, Dauer und Mitteln (vgl. WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 107 zu Art. 47 StGB). 20. Strafart Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist vorab die Strafart zu bestimmen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Der Beschuldigte ist insgesamt für die folgenden, zum Teil auch bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu bestrafen: