Bei Gefährdungsdelikten – wie der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 SVG – ist das Mass der Gefährdung ein wesentliches Merkmal der Strafzumessung, wobei aufgrund des Doppelverwertungsverbots nicht die Gefährdung als solche, die ein Tatbestandsmerkmal bildet, sondern immer nur deren Ausmass zu berücksichtigen ist (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 98; WIPRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar zum StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 92 zu Art. 47 StGB).