18.2 Subsumtion (Bst A Ziff. 6 der Anklageschrift) Der Beschuldigte bestätigte die selbständige Herstellung des Nunchaku und des Schlagstocks in seiner Garage vor etwa drei Jahren (pag. 377/65 Z. 1265/1269). Bei den erwähnten, sichergestellten Gegenständen handelt es sich um Waffen im Sinne der genannten Bestimmungen. Es liegen weder eine Bewilligung noch ein Waffenerwerbsschein vor. Der Beschuldigte wusste um die Herstellung der erwähnten Waffen und wollte dies auch. Er handelte demnach vorsätzlich. Sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 33 WG sind vorliegend erfüllt.