Demgegenüber ist aufgrund des persönlichen Geltungsbereichs in Bezug auf die pyrotechnischen Gegenstände das Sprengstoffgesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar (Art. 1 Abs. 2 SprstG). Der Beschuldigte als «Verbraucher» fällt somit nicht unter den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes, weshalb er vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, angeblich begangen am 1. August 2019 in Fahrni b. Thun, Steffisburg, Oberhofen und Thun (AKS Bst. A Ziff. 5) freigesprochen wird.