59 Die Feuerwerkskörper gelten gemäss Art. 7 Bst. b SprstG als pyrotechnische Gegenstände, die bloss dem Vergnügen dienen. Demgegenüber ist aufgrund des persönlichen Geltungsbereichs in Bezug auf die pyrotechnischen Gegenstände das Sprengstoffgesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar (Art. 1 Abs. 2 SprstG).