Mit dem Abfeuern der Feuerwerkskörper ab dieser Vorrichtung am Motorrad wird offensichtlich eine «Verrichtung» vorgenommen, die die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Hierfür ist der Beschuldigte auch rechtskräftig verurteilt worden (vgl. Urteil Ziff. A. II. 3.45; Anklageschrift Bst. A. Ziff. 3.105 bis 3.110).