Die kantonalbernische Verordnung zum SprstG (Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV; BSG 943.521]) enthält keine Strafbestimmungen. 17.3 Subsumtion (Bst. A Ziff. 5 der Anklageschrift) Dem Grundsatze nach ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab einer Vorrichtung an seinem Motorrad anlässlich der Fahrt vom 1. August 2019 zwischen 18:00 Uhr und 23:00 Uhr an unterschiedlichen Orten unter diversen Malen Feuerwerkskörper abfeuerte.