Mit den hier genannten pyrotechnischen Gegenständen sind die Feuerwerkskörper gemeint. Bei diesen soll das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar sein. Der Erwerb und die Verwendung von Feuerwerkskörpern sind vom Entwurf in der Meinung ausgenommen worden, dass die Kantone diesen Verkehr ordnen, soweit sie das für notwendig oder zweckmässig halten (vgl. auch Art. 44)» (vgl. BBl 1975 II 1289, S. 1294). Die kantonalbernische Verordnung zum SprstG (Verordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe [Kantonale Sprengstoffverordnung, KSprstV;