Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheitsanforderungen fest und regelt die Konformitäts- und Bewilligungsverfahren; er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht (Art. 8a SprstG; 1. Satz in Kraft seit 1. Januar 2023). In der Botschaft ist nachzulesen, dass «der Verkehr mit solchen Gegenständen soll nur dort der strengen, für Sprengmittel geltenden Regelung unterstellt werden, wo dies sachlich gerechtfertigt ist. Die hauptsächlichste Ausnahme ist in Artikel 1 Absatz 2 enthalten. Mit den hier genannten pyrotechnischen Gegenständen sind die Feuerwerkskörper gemeint.