a SprstG). Pyrotechnische Gegenstände sind gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explo- siv- oder Zündsatz, die bloss dem Vergnügen dienen, wie Feuerwerkskörper (Art. 7 Bst. b SprstG). Hinsichtlich Geltungsbereich hält Art. 1 Abs. 2 SprstG fest, dass bei pyrotechnischen Gegenständen für Vergnügungszwecke das Gesetz nur auf den Hersteller, den Importeur und den Verkäufer sowie auf deren Angestellte und Hilfspersonen anwendbar ist.