Letztere Bestimmung ist bereits zur Anwendung gelangt (Anklageschrift Bst. A Ziff. 3.105 bis 3.110) und vom Beschuldigten unangefochten geblieben. 17.2 Strafnorm/Grundlagen Bei den in der Anklageschrift zitierten rechtlichen Grundlagen handelt es sich demgegenüber um die Folgenden: Gemäss Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) ist es verboten, Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken zu verwenden.