Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 16.7 Fazit Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind keine vorhanden. Der Beschuldigte wird der einfachen Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV (mehrfach begangen), Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV (mehrfach begangen) sowie Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV, in den Fällen gemäss Ziffern 16.3.2 - 16.6.2 hiervor schuldig gesprochen.