Da sich der Sturz, gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten, aufgrund einer Unaufmerksamkeit beim (zu lange) Zurückblicken über die Schulter und Ausschau halten nach einem Verkehrszeichen ereignet habe, ist damit der objektive Tatbestand der mangelnden Aufmerksamkeit und des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges erfüllt. Diese Unaufmerksamkeit verursachte der Beschuldigte mindestens grobfahrlässig, zumal er offenbar zu lange retourblickend weiterfuhr und dabei sein Motorrad in den Randstein lenkte. Demnach ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.