Gleichzeitig war dadurch auch die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Damit ist der objektive Tatbestand des Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert und dadurch Nichtwahrnehmen der Vorsichtspflichten erfüllt. Weiter wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass eine solche «Verrichtung» nicht unbewusst vollzogen werden kann, sondern der Beschuldigte wissentlich und willentlich das Vorderrad hochgezogen und damit vorsätzlich handelte. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV erfüllt.