Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird (Art. 3 Abs. 1 VRV). 16.5.2 Subsumtion Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte in sechs Fällen ein sogenanntes «Wheelie» vollzog. Dabei handelt es sich um ein (kurzzeitiges) Fahren eines Motorrads oder Mopeds mit dem Vorderrad in der Luft. Während dem Vornehmen dieser «Verrichtung» konnte der Beschuldigte seine Aufmerksamkeit nicht voll und ganz dem Strassenverkehr widmen. Gleichzeitig war dadurch auch die Bedienung des Fahrzeugs erschwert.