Damit verursachte er Lärm und erschreckte Tiere, die die Flucht ergriffen. Dieser Lärm wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen und ist vom Beschuldigten wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich verursacht worden. Der Tatbestand des Verursachens von vermeidbaren Lärms i.S.v. Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 Bst. b VRV ist damit objektiv und subjektiv erfüllt. 16.5 Fahren auf dem Hinterrad («Wheelies»; Ziff. 3.6, 3.23, 3.36, 3.38, 3.52, 3.75 der Anklageschrift) 16.5.1 Rechtliche Grundlagen Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art.