Ausführend hält die Verordnung dazu fest: Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt sind vor allem hohe Drehzahlen des Motors im Leerlauf, beim Fahren in niedrigen Gängen (Art. 33 Bst. b VRV). 16.4.2 Subsumtion Diesbezüglich ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte seinen Motor nicht aufdrehte, um Gas zu geben und loszufahren, sondern stehend im Leerlauf. Damit verursachte er Lärm und erschreckte Tiere, die die Flucht ergriffen.