56 16.4 Verursachen vermeidbaren Lärms (Ziff. 3.1 der Anklageschrift) 16.4.1 Rechtliche Grundlagen Der Fahrzeugführer hat jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützern und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch, zu unterlassen und das Erschrecken von Tieren möglichst zu vermeiden (Art. 42 Abs. 1 SVG). Ausführend hält die Verordnung dazu fest: Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen dürfen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen.