bis zu 29 km/h oder innerorts bis zu 24 km/h überschreitet, mit einer Busse bestraft wird. 16.3.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte in sämtlichen angeklagten und von ihm bestrittenen Fällen die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um mindestens + 1 km/h und bis und mit + 29 km/h (ausserorts mit Geschwindigkeitsbeschränkung 80 km/h). Damit ist der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a VRV erfüllt.