55 aus. Subjektiv werden von Art. 90 Abs. 1 SVG vorsätzliche und fahrlässige Handlungen erfasst (FIOLKA, Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 29 f. zu Art. 90 SVG). Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgen. Die Signale und Markierungen gehen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vor. Signale und Markierungen sind technische Mittel zur Führung des Verkehrs.