16. Einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) 16.1 Strafnorm In Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt. 16.2 Allgemeines Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG setzt die Verletzung einer beliebigen Verkehrsregel des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats vor-