90 Abs. 2 SVG. Es liegen keine Gründe vor und es werden auch keine geltend gemacht, wonach objektiv betrachtet, die Geschwindigkeitsüberschreitungen in irgendeiner Weise als nachvollziehbar und/oder entschuldbar zu beurteilen wären. Rechtfertigungs- und/ oder Schuldausschliessungsgründe liegen damit keine vor. Der Beschuldigte wird der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, mehrfach gegangen in allen sieben Fällen gemäss Bst. A Ziff. 2.1-2.7 der Anklageschrift, schuldig gesprochen.