2.3, 2.4, 2.5) oder einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen (AKS Ziff. A. 2.2). Trotzdem war der Beschuldigte jeweils mit enorm übersetzter (+ 27 km/h bis + 38 km/h) Geschwindigkeit unterwegs. Solches Verhalten ist als mindestens eventualvorsätzlich und rücksichtslos zu bezeichnen. Daran vermögen auch die grundsätzlich guten Sicht- und Strassenverhältnisse nichts zu ändern. Insbesondere bestehen auch keine Umstände, die sein Handeln in ein milderes Licht rücken würden. Der Beschuldigte erfüllt damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG.