Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte direkt beabsichtigte, in der jeweiligen Situation eine Gefährdung zu schaffen oder gar einen Unfall zu provozieren. Doch musste er jederzeit mit Gegenverkehr oder mitunter mit Wildwechsel (AKS Bst. A Ziff. 2.2) rechnen. Er hatte zuweilen auch keinen genügenden Überblick über den Strassenverlauf (AKS Bst. A. Ziff. 2.1) oder befand sich auf einer kurvenreichen Passstrasse (AKS Bst. A. Ziff. 2.3, 2.4, 2.5) oder einer verhältnismässig schmalen Strasse ohne Mittelstreifen (AKS Ziff.