In tatsächlicher Hinsicht ist beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte der erheblichen Risiken seiner Fahrweise und damit der eigenen Gefährdung und der anderer Verkehrsteilnehmenden bewusst war. Seine Fahrweise mit übersetzter Geschwindigkeit war nicht die Folge einer pflichtwidrigen Unaufmerksamkeit. Das Ritzel und das Kettenrad wechselte er wissentlich und willentlich aus. Er wusste deshalb, dass die Tachoanzeige nicht (mehr) verlässlich ist. Es ist zwar nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte direkt beabsichtigte, in der jeweiligen Situation eine Gefährdung zu schaffen oder gar einen Unfall zu provozieren.